Erläuterungen zu Expositionstabelle

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1) 

Der Luftgehalt (in %) muss bei XF2 und XF3 mind. 9 % des Bindemittel-Leimvolumens betragen. Für übliche Betonzusammensetzungen kann nachfolgender Luftgehalt verwendet werden: GK 22/GK 32: 2,5 % bis 5,0 %, GK 16: 3,0 % bis 5,0 %, GK 4/GK 8/GK 11: 4,0 % bis 6,0 %. GK 63: 2,0 bis 4,0 %. Der Luftgehalt (in %) muss bei XF4 mindestens 13 % des Bindemittel-Leimvolumens betragen. Für übliche Betonzusammensetzungen kann nachfolgender Luftgehalt verwendet werden: GK 22/GK 32: 4,0 % bis 8,0 %, GK 16: 4,5 % bis 8,5 %, GK 8/GK 11: 6,0 % bis 10,0 %, GK 4: 7,0 % bis 11,0 % und GK 63: 3,0 bis 7,0 % Falls kein Luftporenbeton verwendet wird, sind die Betoneigenschaften nach ÖNORM B 3303 “Prüfverfahren für Frost/ Tauwiderstand von Beton” für XF 2 und XF 4 nach dem Plattenfrostverfahren mit aufstehender NaCl-Lösung, für XF3 nach dem Balkenfrostverfahren jeweils im
Vergleich zu Beton, der der entsprechenden Frostklasse dieser Tabelle entspricht, nachzuweisen.

2) 
CEM I max. 3 % C3A
3) 
CEM I C3A- frei
4) 
Der Mindest-Bindemittelgehalt ist um 20 kg je m3 zu erhöhen.

5) 
Diese Zemente sind geeignet, wenn mit diesen Zementen und mit der in dieser Tabelle geforderten Betonzusammensetzung ein Nachweis mit den Prüfverfahren gemäß Fußnote 1) vorliegt. Bei XF1 sind die Abwitterungen im Wasser mit dem Würfelfrostverfahren (ÖNORM B 3303) zu prüfen.
6) 
Bei lösendem Angriff XA2L sind Zuschläge mit Korngrößen ¡Â 4 mm mit einem CO2-Gehalt (bestimmt nach ÖNORM EN 196-21:1992) von höchstens 15 % zu verwenden, bei höherem CO2-Gehalt ist die Gleichwertigkeit für den Anwendungsfall gemäß ÖNORM B 3303 nachzuweisen.
7) 
Verschleiß BÖHME trocken (ÖNORM B 3126-2:1986, nur bei Erstprüfung) ist mit nachfolgenden Werten nachzuweisen:.
7a) 
20 cm3/50 cm2, 7b) 15 cm3/50 cm2, 7c) 12 cm3/50 cm2. Diese Werte müssen nicht nachgewiesen werden, wenn ein nicht karbonatischer Zuschlag (CO2-Gehalt ¡Â 10 %) mit einem LOS-Angeles- Koeffizienten ¡Â LA20 gemäß prEN 12620:2000 verwendet wird. Für Beton mit hoher Verschleißbeanspruchung muss der Betonzuschlag bis 4 mm Größtkorn überwiegend aus Quarz oder aus Stoffen mind. gleicher Härte und hoher Polierresistenz bestehen, das gröbere Korn aus Gestein mit einer Polierresistenz ¡Ã PSV50 und einem LOS-Angeles-Koeffizienten ¡Â LA20 gemäß prEN 12620:2000. Künstliche Hartstoffe ¡Â 4 mm dürfen bei Beton mit GK 11 mm und darüber nur bei ausschließlich schleifender Beanspruchung verwendet werden. Die Körner aller Zuschlagkörner sollten möglichst raue Oberflächen und gedrungene Gestalt haben, das Zuschlaggemisch sollte möglichst grobkörnig sein. Bei Wasserbauten sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen (z.B. Nachweis mit Geschiebetrommel). 8) Der Mindestbindemittelgehalt und L300 in Tabelle NAD 10 gelten für Größtkorn 22 mm. Die Werte
dürfen bei Größtkorn 32 mm um 5 % verringert werden und müssen bei Größtkorn 16 mm um 5 %, bei Größtkorn 11 mm um 10 %, bei Größtkorn 8 mm um 15 % und bei Größtkorn 4 mm um 25 % vergrößert werden. Der Mindestbindemittelgehalt wird jeweils auf 5 kg je m3 gerundet.
9) 
L300 und AF müssen nachgewiesen werden, wenn Beton mit Luftporen mit Fließmitteln und/oder Verflüssigern und/oder Verzögerern hergestellt wird und kein Nachweis über die Verträglichkeit der Zusatzmittelkombination (siehe 5.2.6) vorliegt.
10) 
W/B-Wert: wirksamer Wassergehalt dividiert durch anrechenbaren Bindemittelgehalt
11) 
anrechenbarer Bindemittelgehalt = Zementgehalt + k . Zusatzstoffgehalt (siehe 5.2.5.2) („anrechenbarer Bindemittelgehalt mindestens“ entspricht dem „Mindestzementgehalt gemäß ÖNORM EN 206-1“)
12) 
Beton für die Expositionsklassen XC1 und XC2 darf nur dann mit künstlichen Luftporen hergestellt werden, wenn der maximale W/B-Wert eingehalten wird und für die Berechnung dieses W/B-Wertes der wirksame Wassergehalt um 75 % des tatsächlichen Luftgehaltes (l/m3) erhöht wird. Diese Forderung gilt für Betone, die die Anforderungen für XF2, XF3 oder XF4 erfüllen, als nachgewiesen.
13) 
ÖNORM B 5017
14) 
verlängerte Nachbehandlungsdauer gemäß Tabelle NAD 14
15) 
Wird keine Umweltklasse angegeben, gilt für die Festigkeitsklasse ¡Ã C16/20 XC1.
16) 
Für Festigkeitsklassen ab C35/45 kann der Beton auch ohne künstliche Luftporen hergestellt werden, wenn die vergleichbare Beständigkeit der Klassen XF2 und XF3 mit der in ÖNORM B 3303 vorgesehenen Prüfung im Zuge der Erstprüfung nachgewiesen wird.
17) 
Bei Betonstraßen gilt nur CEM II/A-S (DZ) gemäß ÖNORM B 3327-1
18) 
Bei sulfathältigen Taumitteln ist die Beständigkeit nicht gegeben.
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